Über uns

 

Definition und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

 

Die „Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie“ dient unmittelbar und ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken.
Aufgaben und Ziele dieser Arbeitsgruppe wurden im Vorstand an die derzeitigen Erfordernisse adaptiert: noch stärkere Einbindung in die internationalen Gesellschaften, Attraktivitätssteigerung durch Anbieten von Fortbildung zu speziellen Themenblöcken, verstärkte Information im Rahmen eines Internetforums und die Erstellung einer eigenen Homepage.

 

Jahrestagungen

Nach Möglichkeit veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft eine oder mehrere Tagungen jährlich. Diese Tagungen werden nach Tunlichkeit mit den Jahrestagungen anderer Vereinigungen, wie beispielsweise der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Handchirurgie, der Vereinigung Deutscher Plastischer Chirurgen, der Schweizerischen Gesellschaft für Plastische und Wiederherstellungschirurgie oder der Österreichischen Gesellschaft für Plastische Chirurgie koordiniert.

Seit 1978 (Prof. Dr. H. Millesi/Wien) wurden nun jährlich Tagungen in den beteiligten Ländern ausgerichtet, die allesamt durch regen Besuch und steigende Mitgliedszahlen gekennzeichnet waren.

 


Historie

 

Anlässlich einer Handchirurgischen Tagung in Erlangen wurde am 18.10.1977 die Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie der Gefässe und Nerven gegründet.
Vertreter der Länder Deutschland, Österreich und Schweiz erkannten den Bedarf einer standespolitischen Vertretung in diesem Zeig der Chirurgie, der zur damaligen Zeit als innovative Technik von immer mehr rekonstruktiven Chirurgen angewandt wurde.
Handlungsbedarf war insofern vorhanden, als noch keine allgemein gültige Terminologie im Rahmen dieser Chirurgie vorlag.
Die neugegründete Arbeitsgemeinschaft hatte sich zum Ziel gesetzt, nicht nur wissenschaftlich diese Chirurgie zu betreuen, ein wesentlicher Gedanke war es auch, dadurch internationale Kontakte zu knüpfen und den Nachwuchs durch gezielten Unterricht zu fördern.
Bereits im ersten Jahr wurden an den damaligen Sekretär Prof. Dr. Biemer / München 26 Ansuchen um ordentliche Mitgliedschaft gerichtet, dies unterstreicht das überdurchschnittliche Interesse an der Mikrochirurgie.
Seit 1978 (Prof. Dr. H. Millesi/Wien) wurden nun jährlich Tagungen in den beteiligten Ländern ausgerichtet, die allesamt durch regen Besuch und steigende Mitgliedszahlen gekennzeichnet waren.
Retrospektiv betrachtet ist es dieser Arbeitsgemeinschaft gelungen, die damals formulierten Ziele in vollem Umfang zu erreichen, immer noch ist für den mikrochirurgisch tätigen Arzt diese Expertengruppe Referenz auf praktischen und wissenschaftlichen Gebiet geblieben.

 


Statuten und Geschäftsordnungen

 

1. Namen und Sitz

Unter dem Namen „Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefässe“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

 

2. Zweck

Der Verein „Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefässe“ dient unmittelbar und ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken. Er bezweckt die wissenschaftliche Erforschung und Weiterentwicklung dieses spezifischen Fachgebietes der Chirurgie. Die Arbeitsgemeinschaft hat zum Ziel, einen engen Kontakt zwischen den auf diesem Gebiet tätigen Chirurgen herzustellen und einen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Außerdem soll der Kontakt zu einschlägigen Gesellschaften anderer Länder hergestellt werden. Ein besonderes Anliegen der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung des Nachwuchses auf diesem Gebiet.

 

3. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.

Die Mitgliedschaft umfasst:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) korrespondierende Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) fördernde Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder setzen sich aus einer begrenzten Anzahl von auf dem Gebiet der Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefäße tätigen Chirurgen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz zusammen.

Ordentliche Mitglieder können Chirurgen werden, die bereits über besondere Erfahrungen auf diesem Spezialgebiet verfügen und darüber wissenschaftliche Publikationen verfasst haben.
Von den ordentlichen Mitgliedern wird eine aktive Mitarbeit an der Arbeitsgemeinschaft erwartet. Die ordentliche Mitgliedschaft wird nicht auf Antrag erworben. Der Vorschlag dazu muss von drei ordentlichen Mitgliedern schriftlich 6 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Sekretär eingereicht werden. Die eingegangenen Vorschläge werden allen ordentlichen Mitgliedern 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zugeschickt. Diese können gegebenenfalls schriftliche Einwände erheben. Die Aufnahme erfolgt auf der nächsten Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der bereit ist, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen und ein entsprechendes Interesse an der Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefäße aufweist. Die außerordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, jedoch nicht stimmberechtigt. Die Aufnahmeanträge müssen dem Sekretär mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen Versammlung, unter Benennung von drei Bürgen aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder, mitgeteilt werden, so dass die Mitgliederversammlung über die Aufnahmeanträge entscheiden kann. Für die positive Erledigung des Aufnahmeantrages ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

Korrespondierende Mitglieder werden nach Vorschlag eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder auf der nächstfolgenden Versammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Dadurch sollen Persönlichkeiten, vor allem des Auslandes, geehrt werden, die in engem Kontakt mit der Arbeitsgemeinschaft stehen und sich besondere Verdienste um die Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefäße erworben haben. Die korrespondierenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und von einer Beitragszahlung befreit.

Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten des deutschsprachigen Raumes werden, die wegen ihrer besonderen Verdienste um die Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefäße von der Arbeitsgemeinschaft geehrt werden sollen. Ihre Wahl erfolgt in gleicher Weise wie die der korrespondierenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, aber von einer Beitragszahlung befreit.

Fördernde Mitglieder können alle Personen oder Körperschaften werden, die Interesse an der Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefäße bekunden. Sie sind nicht stimmberechtigt, aber beitragspflichtig.

 

4. Tagungen

Nach Möglichkeit veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft eine oder mehrere Tagungen jährlich. Diese Tagungen werden nach Tunlichkeit mit den Jahrestagungen anderer Vereinigungen koordiniert.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Ein Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erklärt werden, erfolgt jedoch nur auf Ende des Kalenderjahres. Der Beitrag ist in diesem Falle für das laufende Kalenderjahr, in dem der Austritt mitgeteilt worden ist, noch zu bezahlen.
Ein Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft kann erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen der Arbeitsgemeinschaft geschädigt, die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren oder eine Ärztekammer ihm die Approbation entzogen hat.
Eine Beratung über einen Ausschluss findet im Vorstand nach mehrjährigem Fernbleiben von den Tagungen oder bei zweijährigem Rückstand in der Beitragszahlung trotz jeweils zweifacher Mahnung statt.
Eine Entscheidung über einen Ausschluss erfolgt bei Vorliegen der vorgenannten Kriterien im Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

 

6. Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung/Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle

 

7. Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Rahmen der Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 4 Wochen im Voraus schriftlich an den Sekretär zu richten.

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;
e) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
h) Änderung der Statuten;
i) Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Alle anwesenden, gemäss Ziffer 2 stimmberechtigen Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Bei der Beschlussfassung über die eigene Entlastung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

8. Vorstand

Der Vorstand besorgt die laufende Geschäftsführung und vertritt den Verein nach aussen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident den Stichentscheid geben.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
 dem Vorsitzenden/Präsidenten
 dem Sekretär
 dem Kassier (stellvertretender Vorsitzender)
 dem Beirat

Eine Ämterkumulation ist nicht zulässig, der Kassier nimmt jedoch die stellvertretenden Aufgaben des Vorsitzenden wahr.

Der engere Vorstand setzt sich aus Vorsitzendem/Präsidenten, Sekretär und Kassier zusammen.
Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung, durch einfache Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Wiederwahlen für weitere Amtsperioden sind für eine Gesamtdauer von maximal 8 Jahren möglich. Nach Ablauf der Amtsperiode wird er automatisch Mitglied des Beirates. Der Sekretär wird durch einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder auf 4 Jahre gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Kassier wird durch die einfache Mehrheit der bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder auf 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsperiode von Beiräten beträgt in der Regel 2 Jahre, eine Verlängerung ist bei Bedarf möglich.

Die Arbeitsweise und Tätigkeiten sowie die Durchführung von Veranstaltungen der DAM werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Zur Erfüllung der Pflichten erweitert ein Beirat den Vorstand um
5 – 7 Mitglieder mit definierten Aufgaben. Diese werden in Form von „Referaten“ geführt; die Aufgabengebiete, Rechte und Pflichten und Organisation werden in der Geschäftsordnung geregelt. Diese ist vom Vorstand zu beschließen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen, sie ist für die Arbeitsweise des Vorstands verbindlich.

Zusätzliche Mitglied(er) für besondere Aufgaben:
Der Beirat kann zeitlich limitiert zur Erfüllung besonderer Aufgaben um weitere 1 – 3 Mitglieder erweitert werden. Diese Aufgaben sind zu definieren, über die Tätigkeit ist ein Bericht zu erstellen.

Die Referatsaufgaben werden in der Geschäftsordnung geregelt, Berichte aus den Referaten erfolgen in jeder Vorstandssitzung.

Die Zusammensetzung des Vorstands soll die Interessen und Verhältnisse der Gruppierungen der Mitglieder abbilden und diese in ihren mikrochirurgischen Tätigkeiten unterstützen. Eine ausgewogene Verteilung der teilnehmenden Länder D-A-CH in den verschiedenen Funktionen ist zu berücksichtigen.

Wahlen finden alle 2 Jahre statt. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag vor. Jedes ordentliche Mitglied kann während der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge machen.

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung
b) Erlass von Reglementen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Buchführung

 

9. Revisionsstelle

Die Generalversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von 2 Jahr(en) wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung (schriftlichen) Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung gegenüber Kassier und Vorstand.

 

10. Geschäftsführung

Der engere Vorstand vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen in allen rechtlichen und repräsentativen Angelegenheiten und kann Entscheidungen treffen, die kurzfristig zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen notwendig werden. Zeichnungsberechtigt und vertretungsbefugt ist der Vorsitzende, bei finanziellen Verpflichtungen Vorsitzender und Kassier.

In besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende berechtigt auch bei Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Mitgliederversammlung oder Vorstand fallen, in eigener Verantwortlichkeit selbständig Entscheidungen zu treffen. Sie bedürfen doch der nachträglichen Zustimmung des zuständigen Organs der Arbeitsgemeinschaft. Zeichnungsberechtigt für die Vereinskonten sind der Kassier und der Vorsitzende. 

 

11. Mitgliedsbeitrag 

Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag soll zur Durchführung der Organisation der Arbeitsgemeinschaft, einschließlich ihrer internationalen Verpflichtungen verwandt werden. 

Auf Antrag können langjährige Mitglieder von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden, wenn sie wegen Erreichung der Altersgrenze oder aus Gesundheitsgründen aus ihrem Arbeitsbereich ausscheiden. 

Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Auflösen des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

 

12. Vereinsvermögen und Haftung 

Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen. 

Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet gemeinnützig, sie erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. 

 

13. Statutenänderungen und Auflösung 

Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist qualifizierte Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wird das Quorum nicht erreicht, ist innerhalb von 6 Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

Vorschläge zu Statutenänderungen müssen 6 Wochen vor der Generalversammlung dem Sekretär eingereicht und von ihm 4 Wochen vor der Generalversammlung allen Mitgliedern zugeschickt werden. 

Soll es zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kommen, so muss dies 3 Monate vor der Generalversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Der Antrag zur Auflösung muss mindestens von 10 Mitgliedern 6 Monate vor der nächstgeplanten Generalversammlung beim Sekretär schriftlich eingereicht werden.
Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen den trinationalen Gesellschaften für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie zu. Im Falle der Auflösung bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses. 

 

14. Schlichtungsstelle 

Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfälle werden durch eine Schlichtungsstelle entschieden. Die Schlichtungsstelle setzt sich aus fünf Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Jede Partei des Streitfalles benennt innerhalb von 8 Tagen dem engeren Vorstand zwei Schlichter. Ein unparteiischer Vorsitzender wird von den Schlichtern beider Parteien mit Stimmenmehrheit aus den übrigen Mitgliedern gewählt. Nach Anhörung beider Parteien fällt die Schlichtungsstelle in Anwesenheit aller benannten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen den Entscheid. Die Entscheidungen sind im Innenverhältnis der Arbeitsgemeinschaft endgültig. 

 

15. Inkrafttreten der Statuten 

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Mitgliederversammlung vom 11. Dezember 2014 in Zürich genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Die Genehmigung der Aktualisierung in Form der Geschäftsordnungen (s. Seite 4) erfolgte an der Mitgliederversammlung am 09. November 2018 in Lugano und wurde sofort in Kraft gesetzt. 

Klicken Sie auf den folgenden Link um die Statuten bzw. die Geschäftsordnungen als PDF zu öffnen:

Statuten DAM 

Geschäftsordnungen DAM

 


Vorstand

 

VORSITZENDER

Prof. Dr. Yves Harder
Lugano

 

PAST VORSITZENDER

Prof. Dr. Ulrich Kneser
Ludwigshafen

 

SEKRETÄR

Prof. Dr. Christoph Hirche
Frankfurt a.M.

 

KASSENFÜHRER

Prof. Dr. Holger Bannasch
Donaueschingen

 

BEIRAT

Deutschland: Prof. Dr. A. Daigeler
Tübingen
Onkologie und Rekonstruktion

Dr. Andreas Gohritz
Basel
Historian und Webmaster

Prof. Dr. Christoph Hirche
Frankfurt a.M.
Aus- Weiter- und Fortbildung

Prof. Dr. Dr. h.c. Raymund Horch
Erlangen
Mikrochirurgische Forschung und akademische Belange

Prof. A. Momeni
Stanford
Internationale Beziehungen

Österreich: Prof. M. Rab
Klagenfurt
Diagnostik und Chirurgie der peripheren Nerven

 

 

 


Mitgliedschaft

 

Sie möchten außerordentliches Mitglied der DAM werden, indem Sie die Ziele der DAM unterstützen und von den Vorteilen profitieren? Dann füllen Sie bitte das Antragsformular aus und senden Sie es an info@dam-mikrochirurgie.org:

Aufnahmeantrag als außerordentliches Mitglied

 

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Ehrenmitglieder

 

Wegen ihrer besonderen Verdienste um die Mikrochirurgie haben wir folgenden Persönlichkeiten die  Ehrenmitgliedschaft verliehen:

Prof. Dr. med. Rüdiger Georg H. Baumeister
München, Deutschland

Prof. Dr. med. Edgar Biemer
München, Deutschland

Prof. Dr. med. Gerhard Freilinger
Wien, Österreich

Prof. Peter Kompatscher
Feldkirch, Österreich

Prof. Dr. med. Hanno Millesi (✝)
Wien, Österreich
Würdigung Prof. Millesi – Pioneer of Plastic Surgery and Nerve Surgery

Prof. Dr. med. Viktor E. Meyer
Herrliberg, Schweiz

Prof. Gerhard Pierer
Innsbruck, Österreich

Prof. Dr. med. Hans-Ulrich Steinau
Deutschland

 


Preise

 

Zur Förderung von jungen Wissenschaftlern vergibt die DAM Vortragspreise:

 

Preisträger

Im Rahmen der Jahrestagung werden von der DAM in der Regel zwei Preise für den besten klinischen und wissenschaftlichen Beitrag vergeben.
Diese Mitglieder wurden in den letzten Jahren durch Preise gefördert:

 

Engel Vortragspreis 2005
Schaefer Vortragspreis 2005
Kalbermatten Vortragspreis 2005
Wallmichrath Vortragspreis 2006
Hülsemann Vortragspreis 2006
Knobloch Vortragspreis 2006
Wilke Vortragspreis 2006
Beier Vortragspreis 2007
Hubmer Vortragspreis 2008
Arkudas Vortragspreis 2009
Fischborn Vortragspreis 2010
Harder Wissenschaftspreis 2012
Eisenhard Vortragspreis 2012
Boos Vortragspreis 2013
Hirche Vortragspreis 2013
Hruby Vortragspreis 2014
Braig Vortragspreis 2015
Arkudas Vortragspreis bester klin. Vortrag 2016
Schweizer Vortragspreis bester exp. Vortrag 2016
Hirche Vortragspreis bester exp. Vortrag 2016
Mayr Innovationspreis – Ideas 2016
Arkudas Vortragspreis bester Vortrag 2016
Schweizer Innovationspreis – Ideas 2016
Kiefer Wissenschaftspreis DAM Akademie 2017
Cai Wissenschaftspreis DAM Akademie 2017
Köpple Wissenschaftspreis DAM Akademie 2017
Geishauser Vortragspreis bester exp. Vortrag 2017
Contin Vortragspreis bester klin. Vortrag 2017
Prahm Vortragspreis bester klin. Vortrag 2017
Gstöttner Vortragspreis bester exp. Vortrag 2018
Schmidt Vortragspreis bester klin. Vortrag 2018
Früh Vortragspreis bester exp. Vortrag 2019
Kremer Vortragspreis bester klin. Vortrag 2019
Amiri Vortragspreis beste Fallvorstellung 2019
Feller Dieffenbach-Medaille 2019
Burger Wissenschaftspreis DAM Akademie 2019
Tereshenko Vortragspreis bester exp. Vortrag 2021
Mayer Vortragspreis bester klin. Vortrag 2021