Über uns

 

Definition und Aufgaben der Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie (DAM),
Germans-speaking Society of Reconstructive Microsurgery (GSRM)

 

Die „Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie / Germans-speaking Society of Reconstructive Microsurgery (GSRM)“ dient unmittelbar und ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken.
Aufgaben und Ziele dieser Arbeitsgruppe wurden im Vorstand an die derzeitigen Erfordernisse adaptiert: noch stärkere Einbindung in die internationalen Gesellschaften, Attraktivitätssteigerung durch Anbieten von Fortbildung zu speziellen Themenblöcken, verstärkte Information im Rahmen eines Internetforums und die Erstellung einer eigenen Homepage.

 

Jahrestagungen

Nach Möglichkeit veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft eine oder mehrere Tagungen jährlich. Diese Tagungen werden nach Tunlichkeit mit den Jahrestagungen anderer Vereinigungen, wie beispielsweise der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Handchirurgie, der Vereinigung Deutscher Plastischer Chirurgen, der Schweizerischen Gesellschaft für Plastische und Wiederherstellungschirurgie oder der Österreichischen Gesellschaft für Plastische Chirurgie koordiniert.

Seit 1978 (Prof. Dr. H. Millesi/Wien) wurden nun jährlich Tagungen in den beteiligten Ländern ausgerichtet, die allesamt durch regen Besuch und steigende Mitgliedszahlen gekennzeichnet waren.

 


Historie

 

Anlässlich einer Handchirurgischen Tagung in Erlangen wurde am 18.10.1977 die Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie der Gefässe und Nerven gegründet.
Vertreter der Länder Deutschland, Österreich und Schweiz erkannten den Bedarf einer standespolitischen Vertretung in diesem Zeig der Chirurgie, der zur damaligen Zeit als innovative Technik von immer mehr rekonstruktiven Chirurgen angewandt wurde.
Handlungsbedarf war insofern vorhanden, als noch keine allgemein gültige Terminologie im Rahmen dieser Chirurgie vorlag.
Die neugegründete Arbeitsgemeinschaft hatte sich zum Ziel gesetzt, nicht nur wissenschaftlich diese Chirurgie zu betreuen, ein wesentlicher Gedanke war es auch, dadurch internationale Kontakte zu knüpfen und den Nachwuchs durch gezielten Unterricht zu fördern.
Bereits im ersten Jahr wurden an den damaligen Sekretär Prof. Dr. Biemer / München 26 Ansuchen um ordentliche Mitgliedschaft gerichtet, dies unterstreicht das überdurchschnittliche Interesse an der Mikrochirurgie.
Seit 1978 (Prof. Dr. H. Millesi/Wien) wurden nun jährlich Tagungen in den beteiligten Ländern ausgerichtet, die allesamt durch regen Besuch und steigende Mitgliedszahlen gekennzeichnet waren.
Retrospektiv betrachtet ist es dieser Arbeitsgemeinschaft gelungen, die damals formulierten Ziele in vollem Umfang zu erreichen, immer noch ist für den mikrochirurgisch tätigen Arzt diese Expertengruppe Referenz auf praktischen und wissenschaftlichen Gebiet geblieben.

 


Statuten und Geschäftsordnungen

in Kraftsetzung: 08.11.2024

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich, divers (m/w/div) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

1. Namen und Sitz

Unter dem Namen „Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie“ (Englische Bezeichnung: German-Speaking Society for Reconstructive Microsurgery (GSRM)), besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel, Schweiz.

Der Verein kann eine Geschäftsstelle betreiben, die für die administrativen Belange zuständig ist. Diese ist zudem Anlauf- und Auskunftsstelle für andere Fachgesellschaften, wissenschaftliche Einrichtungen, politische Institutionen, die Medien sowie die breite Öffentlichkeit.

 

2. Zweck

Der Verein „Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie“ dient unmittelbar und ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken. Er bezweckt die wissenschaftliche Erforschung und Weiterentwicklung dieses spezifischen Fachgebietes der Chirurgie. Der Verein hat zum Ziel, einen engen Kontakt zwischen den auf diesem Gebiet tätigen Chirurgen herzustellen und einen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Außerdem soll der Kontakt zu entsprechenden Gesellschaften anderer Länder hergestellt werden. Ein besonderes Anliegen der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung des Nachwuchses auf diesem Gebiet.

 

3. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung nach bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereichtem Gesuch an den Generalsekretär. Der Entscheid ist endgültig.

Die Mitgliedschaft umfasst:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) korrespondierende Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

 

3.1 Ordentliche Mitglieder 

Die ordentlichen Mitglieder setzen sich primär aus auf dem Fachgebiet der Mikrochirurgie tätigen Chirurgen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz zusammen. Die Aufnahme von internationalen Kollegen mit vergleichbaren Kompetenzen und Aktivitäten ist ebenfalls möglich. Ordentliche Mitglieder können Chirurgen werden, die bereits über besondere Erfahrungen auf diesem Spezialgebiet und eine abgeschlossene Facharztausbildung verfügen. Von den ordentlichen Mitgliedern wird eine aktive Mitarbeit erwartet.

Die Umwandlung der außerordentlichen zur ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt automatisch nach Erlangen des Facharztstatus. Dieser Status wird einmal jährlich durch die GS abgefragt.

 

3.2 Außerordentliche Mitglieder 

Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt (und bei besonderer Eignung auch Studierende der Medizin) werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und ein entsprechendes Interesse an der Mikrochirurgie aufweist. Die außerordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, jedoch nicht stimmberechtigt. Die Aufnahmeanträge müssen dem Generalsekretär über die Geschäftsstelle mindestens 8 Wochen vor der jeweiligen Generalversammlung, unter Benennung von drei Bürgen aus den Kreisen der ordentlichen Mitglieder mitgeteilt werden, so dass die Generalversammlung über die Aufnahmeanträge entscheiden kann. Die Aufnahme erfolgt auf der nächsten Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

 

3.3 Korrespondierende Mitglieder

Korrespondierende Mitglieder werden nach Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder des erweiterten Vorstandes auf der nächstfolgenden Generalversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Dadurch sollen vor allem internationale Persönlichkeiten geehrt werden, die in engem Kontakt mit dem Verein stehen und sich besondere Verdienste um die Mikrochirurgie erworben haben. Korrespondierenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und von einer Beitragszahlung befreit.

 

3.4 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die wegen ihrer besonderen Verdienste um die Mikrochirurgie von dem Verein geehrt werden sollen. Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder des erweiterten Vorstandes auf der nächstfolgenden Generalversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, aber von einer Beitragszahlung befreit.

 

3.5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall

Ein Austritt aus dem Verein erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an die Geschäftsstelle. Er kann jederzeit erklärt werden, erfolgt jedoch nur zum Ende des Kalenderjahres. Der Beitrag ist in diesem Falle für das laufende Kalenderjahr, in dem der Austritt mitgeteilt worden ist, noch zu bezahlen.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt, die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren oder 3

eine Ärztekammer ihm die Approbation entzogen hat. Eine Entscheidung über einen Ausschluss erfolgt bei Vorliegen der vorgenannten Kriterien im Vorstand mit einer einfachen Mehrheit. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes und abschließender Beratung des Vorstands mit dem Ehrenrat und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

Ein weiterer Ausschlussgrund liegt vor, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt nach Entscheid des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Eine Wiederaufnahme in den Verein ist nur nach Zahlung der Rückstände und durch Beschluss des Vorstandes zulässig.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

 

4. Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Beirat (Teil des erweiterten Vorstands)
d) Ehrenrat
e) Revisionsstelle

 

4.1 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Rahmen der Jahrestagung der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Generalsekretär unter Angabe der Traktanden. Anträge zu Händen der Generalversammlung sind spätestens 8 Wochen im Voraus schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Sollte aus triftigen Gründen die jährliche Generalversammlung nicht stattfinden können, verlängert sich die Amtszeit der Funktionsträger in Vorstand und Beirat automatisch bis zur nächsten ordentlich einberufenen Generalversammlung.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet innert 3 Monaten nach einem Antrag auf Durchführung einer außerordentlichen Generalversammlung eine solche durchzuführen. Die Einladung hat auch für eine außerordentliche Generalversammlung mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
d) Festsetzung der Jahresbeiträge;
e) Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder und der Revisionsstelle;
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
h) Änderung der Statuten;
i) Auflösung des Vereins.

Die Generalversammlung kann nur über diejenigen Geschäfte gültig beschließen, die angekündigt und traktandiert sind. Beschlüsse der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Generalsekretär ist für die Erstellung des Versammlungsprotokolls verantwortlich.

Alle anwesenden und stimmberechtigen Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung über die eigene Entlastung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

4.2 Vorstand

Der Vorstand besorgt die laufende Geschäftsführung und vertritt den Verein nach außen. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Seine erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit. Für die Beschlussfassung gilt, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt.

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
b) Erlass von Reglementen
c) Ausschluss von Mitgliedern
d) Buchführung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten
  • dem 1. Vizepräsidenten (Präsident des kommenden Jahres)
  • dem 2. Vizepräsidenten (Präsident des darauffolgenden Jahres)
  • dem Past-Präsidenten
  • dem Generalsekretär
  • dem Kassier

Generalsekretär und Kassier vertreten sich im Falle ihrer Verhinderung gegenseitig. Der Präsident wird durch den 1. Vizepräsidenten vertreten.

Die Amtszeit des Präsidenten, 1. Vizepräsidenten, 2. Vizepräsidenten und Past-Präsidenten beträgt ein Jahr. Die Amtszeit beginnt mit der Generalversammlung der Jahrestagung und endet bei der Generalversammlung der folgenden Jahrestagung. Jährlich wird automatisch der 2. Vizepräsident zum 1. Vizepräsident und der 1. Vizepräsident zum Präsidenten der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie. Der Präsident wird nach Ablauf seiner Amtszeit zum Past-Präsidenten mit einer Amtszeit von einem Jahr und scheidet danach aus dem Vorstand aus. Im Falle eines kurzfristigen Ausscheidens eines der Vorstandsmitglieder übernimmt sein Amtsvorgänger die Amtsgeschäfte kommissarisch, bis bei der nächsten Generalversammlung im Rahmen der Jahrestagung oder im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung eine neue Person auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes gewählt wird.

Der Präsident richtet die Jahrestagung im Jahr seiner Amtszeit aus.

Die Berufungen des 2. Vizepräsidenten, des Generalsekretärs und des Kassiers erfolgen auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes durch die Generalversammlung durch einfache Mehrheitswahl. Der Wahlvorschlag des Erweiterten Vorstandes ist mit der Einladung der Generalversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Alternative Wahlvorschläge aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder können bis spätestens 8 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich zu Händen des Generalsekretärs bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Dieser muss den Eingang bestätigen. Ein Vorschlag für eine Kandidatur ist dann gültig, wenn er von mindestens zehn Ordentlichen Mitgliedern schriftlich unterstützt wurde.

Auf Verlangen von mindestens 10 anwesenden ordentlichen Mitgliedern wird eine geheime Wahl angeordnet. Der Generalsekretär und der Kassier werden durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der 2. Vizepräsident wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.

 

4.3 Beirat

Zur Erfüllung der Pflichten erweitert ein Beirat den Vorstand um mindestens 5 und maximal 9 Mitglieder mit definierten Aufgaben. Mit Ausnahme der Position „Junges Forum“ müssen Beiräte ordentliche Mitglieder sein. Der Beirat bildet zusammen mit dem Vorstand den „Erweiterten Vorstand“. Er berät den Vorstand bei allen Entscheidungen und ist bei der Erstellung der Wahlvorschläge für den 2. Vizepräsidenten, den Kassier und den Generalsekretär stimmberechtigt. Der Beirat wird in Form von Referaten geführt; die Aufgabengebiete, Rechte und Pflichten und Organisation werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Diese ist vom Vorstand zu beschließen und der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen. Sie ist für die Arbeitsweise des Beirats verbindlich.

Wahlen der Beiräte finden alle 2 Jahre statt. Der Vorstand legt der Generalversammlung einen Wahlvorschlag vor. Alternative Kandidaten können im Rahmen der Generalversammlung von einem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen und zur Abstimmung gestellt werden. Die Wahl der Beiräte erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Zusammensetzung des Erweiterten Vorstands soll die Interessen und Verhältnisse der Gruppierungen der Mitglieder abbilden und diese in ihren mikrochirurgischen Tätigkeiten unterstützen. Im Erweiterten Vorstand (Vorstand und Beirat) soll mindestens je ein Mitglied aus Deutschland, Österreich und der Schweiz vertreten sein.

Beiräte können auch zeitgleich die Position des 2. Vizepräsidenten, 1. Vizepräsidenten, Präsidenten oder Pastpräsidenten innehaben. Der Generalsekretär sowie der Kassier können keine Beiratsposition bekleiden.

 

4.4 Ehrenrat

Die 5 Senatoren bilden den Ehrenrat. Der Ehrenrat besteht aus fünf Personen. Senator wird der „Past-Präsident“ nach Ausscheiden aus dem Amt des Präsidenten. Mit Eintritt eines neuen Senators scheidet der dienstälteste „Past-Präsident“ aus.

Die Senatoren erhalten die Protokolle der Vorstandssitzung und werden vom Vorstand bei wichtigen Entscheidungen oder strittigen Themen in beratender Funktion eingebunden. Der Ehrenrat wird zum Wahlvorschlag für den Generalsekretär und Kassier angehört. Die Senatoren können aus triftigen Gründen mit Stimmmehrheit zur gemeinsamen Beratung eine Sitzung des Ehrenrats und des Vorstandes einfordern, die dann innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Schreibens angesetzt werden muss.

Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfälle werden durch den Ehrenrat entschieden. Jede Partei des Streitfalles benennt innerhalb von 8 Tagen dem engeren Vorstand zwei Schlichter. Ein unparteiischer Vorsitzender wird von den Schlichtern beider Parteien mit Stimmenmehrheit aus den übrigen Mitgliedern gewählt. Nach Anhörung beider Parteien fällt die Schlichtungsstelle in Anwesenheit aller benannten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen den Entscheid. Die Entscheidungen sind im Innenverhältnis der Arbeitsgemeinschaft endgültig.

 

4.4 Revisionsstelle

Die Generalversammlung kann eine natürliche Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von 2 Jahren wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung gegenüber Kassier und Vorstand.

 

5. Geschäftsführender Vorstand

Vertretungsberechtigter Vorstand (Geschäftsführender Vorstand) sind der Präsident, der Generalsekretär und der Kassier. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen in allen rechtlichen und repräsentativen Angelegenheiten und kann Entscheidungen treffen, die kurzfristig zwischen den jährlichen Generalversammlungen notwendig werden. Zeichnungsberechtigt und vertretungsbefugt ist der Generalsekretär. Der Präsident vertritt die Interessen des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Der Generalsekretär ist für die Einberufung und Vorbereitung der Vorstandssitzungen und Generalversammlungen verantwortlich.

In besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Präsident berechtigt auch bei Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Generalversammlung oder Vorstand fallen, in eigener Verantwortlichkeit selbständig Entscheidungen zu treffen. Sie bedürfen jedoch der nachträglichen Zustimmung des zuständigen Organs des Vereins. Zeichnungsberechtigt für die Vereinskonten sind der Kassier und der Generalsekretär.

Die Arbeitsweise und Tätigkeiten des Vereins sowie die Durchführung von Veranstaltungen der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie werden in Geschäftsordnungen geregelt. Diese werden vom Vorstand per Mehrheitsbeschluss verabschiedet und der Generalversammlung zur Kenntnis gegeben.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann angemessene Aufwandsentschädigungen ohne Vergütungskomponenten für Tätigkeiten im Interesse des Vereins in seiner Geschäftsordnung, insbesondere wegen notwendiger Aufwendungen (wie für Reise-, Übernachtungskosten, Parkgebühren, Telefonkosten, Verpflegungsaufwendungen und dergleichen) der Vorstands- und Beiratsmitglieder oder Delegierte sowie für Hilfspersonen regeln, und der Generalsekretär kann diese gewähren. Der Vorstand darf angemessene Tätigkeitsvergütungen für Mitarbeiter nur für unbedingt notwendige Tätigkeiten wie Geschäftsstellen-, Sekretariats- und Internet-Homepagepflege-Leistungen des Vereins vorsehen. Weder die Mitglieder noch die Vorstandsmitglieder oder Mitarbeitende der Geschäftsstelle haften für den Verein.

 

6. Tagungen

Der Verein veranstaltet im Regelfall eine jährliche Tagung der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie. Die jährliche Generalversammlung findet im Rahmen der Jahrestagung statt. Die Termine werden nach Möglichkeit mit den Jahrestagungen anderer Vereinigungen koordiniert und sind mit dem Erweiterten Vorstand abzustimmen. Tagungspräsident ist der amtierende Präsident der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie. Die Details der Ausrichtung der Jahrestagung werden in einer separaten Geschäftsordnung geregelt.

 

7. Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird von der Generalversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag soll zur Durchführung der Organisation der Arbeitsgemeinschaft, einschließlich ihrer internationalen Verpflichtungen verwandt werden. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig. Mitglieder im Ruhestand werden auf schriftlichen Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages vom Vorstand befreit.

Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Auflösen des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

8. Vereinsvermögen und Haftung

Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Erträgen aus Sponsoring, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.

Der Verein arbeitet gemeinnützig, er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die statutengemäßen Ziele verwendet werden.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder und des Vorstands für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

9. Statutenänderungen und Auflösung

Für eine Statutenänderung ist eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung erforderlich. Vorschläge zu Statutenänderungen müssen 8 Wochen vor der Generalversammlung dem Generalsekretär über die Geschäftsstelle eingereicht und von ihm 4 Wochen vor der Generalversammlung allen Mitgliedern zugeschickt werden.

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Antrag des Vorstands oder der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer absoluten Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Wenn die Generalversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Generalsekretär gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen den trinationalen Gesellschaften für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (DGPRÄC, SGPRÄC und ÖGPRÄC) zu.

 

10. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form von der Generalversammlung am 08.11.2024 in Aachen genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.
Klicken Sie auf den folgenden Link um die Statuten bzw. die Geschäftsordnungen als PDF zu öffnen:

Satzung DAM 

Geschäftsordnungen DAM

 


Vorstand

 

PRÄSIDENT

Prof. Dr. Adrien Daigeler
Tübingen, D

 

PAST-PRÄSIDENT

Prof. Dr. Matthias Rab
Klagenfurt, A

 

1. VIZEPRÄSIDENT

Prof. Jan Plock
Aarau, CH

 

2. VIZEPRÄSIDENT

Prof. Dr. Arash Momeni
Palo Alto, USA

 

GENERALSEKRETÄR

Prof. Dr. Christoph Hirche
Frankfurt a.M., D

 

KASSENFÜHRER

Prof. Dr. Holger Bannasch
Villingen-Schwenningen, D

 

BEIRAT

Prof. Dr. J. Beier
Aachen, D
Forschung in der Mikrochirurgie, Wissenschaftsakademie

PD Dr. A. Böcker
Ludwigshafen, D
Fort- und Weiterbildung, Zertifizierung

Prof. Dr. S. Eisenhardt
Freiburg, D
Konsensuspaper

Prof. Dr. H. Engel
Heidelberg, D
Soziale Medien und Website

Dr. A. Gohritz
Basel, CH
Historie der Mikrochirurgie

Prof. Dr. T. Hirsch
Münster, D
Innovation in der Mikrochirurgie

Prof. Dr. E. Kappos
Basel, CH
Qualitätskontrolle/Register, Standardisierung in der Mikrochirurgie

Prof. Dr. A. Momeni
Palo Alto, USA
Internationale Beziehungen

 

 

 


Mitgliedschaft

 

Sie möchten außerordentliches Mitglied der DAM werden, indem Sie die Ziele der DAM unterstützen und von den Vorteilen profitieren? Dann füllen Sie bitte das Antragsformular aus und senden Sie es an info@dam-mikrochirurgie.org:

Aufnahmeantrag als außerordentliches Mitglied
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Mitgliedsgebühren (Stand 17.11.2024):

Außerordentlich: 50 €
Ordentlich: 100 €
Studenten: 10 €

 


Ehrenmitglieder

 

Wegen ihrer besonderen Verdienste um die Mikrochirurgie haben wir folgenden Persönlichkeiten die  Ehrenmitgliedschaft verliehen:

Prof. Dr. med. Rüdiger Georg H. Baumeister
München, Deutschland

Prof. Dr. med. Edgar Biemer
München, Deutschland

Prof. A. L. Dellon
Maryland, USA

Prof. Dr. med. Gerhard Freilinger (✝)
Wien, Österreich

Prof. Peter Kompatscher
Feldkirch, Österreich

Prof. Dr. med. Hanno Millesi (✝)
Wien, Österreich
Würdigung Prof. Millesi – Pioneer of Plastic Surgery and Nerve Surgery

Prof. Dr. med. Viktor E. Meyer
Herrliberg, Schweiz

Prof. Gerhard Pierer
Innsbruck, Österreich

Prof. Dr. med. Hans-Ulrich Steinau (✝)
Deutschland

 


Preise

 

Zur Förderung von jungen Wissenschaftlern vergibt die DAM Vortragspreise:

 

Preisträger

Im Rahmen der Jahrestagung werden von der DAM in der Regel zwei Preise für den besten klinischen und wissenschaftlichen Beitrag vergeben.
Diese Mitglieder wurden in den letzten Jahren durch Preise gefördert:

 

Engel Vortragspreis 2005
Schaefer Vortragspreis 2005
Kalbermatten Vortragspreis 2005
Wallmichrath Vortragspreis 2006
Hülsemann Vortragspreis 2006
Knobloch Vortragspreis 2006
Wilke Vortragspreis 2006
Beier Vortragspreis 2007
Hubmer Vortragspreis 2008
Arkudas Vortragspreis 2009
Fischborn Vortragspreis 2010
Harder Wissenschaftspreis 2012
Eisenhard Vortragspreis 2012
Boos Vortragspreis 2013
Hirche Vortragspreis 2013
Hruby Vortragspreis 2014
Braig Vortragspreis 2015
Arkudas Vortragspreis bester klin. Vortrag 2016
Schweizer Vortragspreis bester exp. Vortrag 2016
Hirche Vortragspreis bester exp. Vortrag 2016
Mayr Innovationspreis – Ideas 2016
Arkudas Vortragspreis bester Vortrag 2016
Schweizer Innovationspreis – Ideas 2016
Kiefer Wissenschaftspreis DAM Akademie 2017
Cai Wissenschaftspreis DAM Akademie 2017
Köpple Wissenschaftspreis DAM Akademie 2017
Geishauser Vortragspreis bester exp. Vortrag 2017
Contin Vortragspreis bester klin. Vortrag 2017
Prahm Vortragspreis bester klin. Vortrag 2017
Gstöttner Vortragspreis bester exp. Vortrag 2018
Schmidt Vortragspreis bester klin. Vortrag 2018
Früh Vortragspreis bester exp. Vortrag 2019
Kremer Vortragspreis bester klin. Vortrag 2019
Amiri Vortragspreis beste Fallvorstellung 2019
Feller Dieffenbach-Medaille 2019
Burger Wissenschaftspreis DAM Akademie 2019
Tereshenko Vortragspreis bester exp. Vortrag 2021
Mayer Vortragspreis bester klin. Vortrag 2021
Ederer Vortragspreis beste Fallvorstellung 2022
Boyce Vortragspreis beste Fallvorstellung 2022
Ismail Vortragspreis beste Fallvorstellung 2023
Heinzel Vortragspreis beste Fallvorstellung 2024
Arenas Hoyos Bester grundlagenwissenschaftlich-experimenteller Beitrag – DAM Wissenschaftsakademie 2025
von Riedheim Bester klinischer Beitrag – DAM Wissenschaftsakademie 2025
Chiarella Vortragspreis bester klin. Vortrag – DAM Jahrestagung 2025
Thome Vortragspreis bester exp. Vortrag – DAM Jahrestagung 2025